Ratgeber Neubau
Barrierefreiheit im Neubau von Anfang an richtig planen
Barrierefreiheit ist im Neubau kein Zusatz, sondern häufig gesetzliche Pflicht. Wer Kabinenmaße, Bewegungsflächen und Bedienelemente frühzeitig an DIN 18040 und DIN EN 81-70 ausrichtet, vermeidet teure Nachbesserungen und schafft dauerhaft nutzbare Gebäude.
Ratgeber Neubau
Warum Barrierefreiheit frühzeitig zu planen ist
Ob und in welchem Umfang ein Aufzug barrierefrei sein muss, ergibt sich aus dem Bauordnungsrecht der Länder, das auf der Musterbauordnung (MBO) aufbaut, sowie aus der jeweils eingeführten Fassung der DIN 18040. Für öffentlich zugängliche Gebäude gilt DIN 18040-1, für Wohngebäude DIN 18040-2. Beide verweisen für Aufzüge auf die europäische Produktnorm DIN EN 81-70.
Die Anforderungen betreffen nicht nur die Kabine selbst, sondern die gesamte Wegekette: die Bewegungsflächen vor dem Aufzug, die Türbreiten, die Anordnung und Höhe der Bedienelemente sowie die sensorische Erschließung für Menschen mit Seh- oder Höreinschränkung. Da diese Größen den Schacht und die Vorzonen prägen, gehört das Thema in die frühe Planung.
Rechtlicher Rahmen: MBO, DIN 18040 und DIN EN 81-70
Die Pflicht zur Barrierefreiheit entsteht aus dem Bauordnungsrecht. Die Musterbauordnung fordert für bestimmte Gebäude barrierefrei erreichbare Ebenen; die Länderbauordnungen konkretisieren dies. Als anerkannte Regel der Technik wird die DIN 18040 herangezogen, deren jeweils bauaufsichtlich eingeführte Fassung maßgeblich ist.
Für den Aufzug selbst konkretisiert DIN EN 81-70 die Zugänglichkeit für Personen mit Behinderung. Sie definiert Kabinentypen, Türmaße, Anforderungen an Bedienelemente und an die akustische wie optische Information. Zusammen bilden diese Regelwerke den Rahmen, an dem sich die Planung ausrichtet.
- DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude
- DIN 18040-2 für Wohnungen und Wohngebäude
- DIN EN 81-70 als Produktnorm für die Zugänglichkeit von Aufzügen
- Landesbauordnung als rechtlich verbindliche Grundlage
Kabinenmaße und Bewegungsflächen
DIN EN 81-70 beschreibt Kabinentypen mit definierten Mindestmaßen. Ein häufig geforderter Typ sieht eine nutzbare Kabinengröße von etwa 1,10 m Breite und 1,40 m Tiefe vor, sodass eine Person im Rollstuhl den Aufzug nutzen kann. Größere Kabinentypen erlauben zusätzlich das Wenden oder die Begleitung.
Vor dem Aufzug ist eine ausreichende Bewegungsfläche vorzusehen, damit Rangieren und Wenden möglich sind. DIN 18040 nennt hierfür regelmäßig eine Fläche von mindestens 1,50 m mal 1,50 m. Die lichte Durchgangsbreite der Tür sollte mindestens 90 Zentimeter betragen.
- Kabinentyp nach erwarteter Nutzung und Wendebedarf wählen
- Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vor der Tür freihalten
- Lichte Türbreite von mindestens 90 cm vorsehen
- Selbsttätig schließende Türen mit ausreichender Offenhaltezeit
- Haltestellenbündigkeit für stufenlosen Ein- und Ausstieg
Bedienelemente und sensorische Erschließung
Bedienelemente müssen taktil erfassbar, kontrastreich und in erreichbarer Höhe angeordnet sein. DIN EN 81-70 sieht erhabene oder ertastbare Ziffern, eine visuell und taktil erkennbare Kennzeichnung sowie eine hervorgehobene Zielrufebene vor. Die Anordnung ist so zu wählen, dass sie auch aus dem Rollstuhl bedienbar ist.
Zur sensorischen Erschließung gehören eine akustische Ankunftsanzeige beziehungsweise Sprachansage der Etage sowie eine optische Anzeige. Das Zwei-Sinne-Prinzip stellt sicher, dass Informationen sowohl für sehbeeinträchtigte als auch für hörbeeinträchtigte Personen verfügbar sind.
Typische Planungsfehler und wie man sie vermeidet
Häufige Fehler entstehen, wenn Barrierefreiheit erst spät betrachtet wird. Dann sind Schacht oder Vorzone bereits zu knapp, die geforderte Bewegungsfläche fehlt, oder die Kabine wird zu klein dimensioniert. Nachbesserungen sind im Rohbau teuer und manchmal gar nicht mehr möglich.
Als herstellerunabhängiges Ingenieurbüro prüfen wir die Barrierefreiheit gegen die eingeführte Normfassung, bevor der Schacht festgelegt ist. So lassen sich Kabinentyp, Türmaße und Vorzonen widerspruchsfrei mit der übrigen Planung abstimmen, ohne an ein bestimmtes Fabrikat gebunden zu sein.
- Barrierefreiheit vor Festlegung des Schachtquerschnitts prüfen
- Vorzonen und Bewegungsflächen mit der Architektur abstimmen
- Eingeführte Fassung der DIN 18040 im jeweiligen Bundesland beachten
- Kabinentyp an tatsächliche Nutzung anpassen, nicht am Minimum orientieren
Kernmaße der Barrierefreiheit
Häufige Fragen zum barrierefreien Aufzug
Barrierefreiheit normsicher planen
Lassen Sie die Barrierefreiheit Ihres Neubaus frühzeitig gegen DIN 18040 und DIN EN 81-70 prüfen. Wir stimmen Kabinentyp, Türmaße und Bewegungsflächen fabrikatsneutral mit Ihrer Planung ab und sichern die Normkonformität vor Festlegung des Schachts. Kontaktieren Sie uns für eine unabhängige Beratung.
