Ratgeber Neubau

Barrierefreiheit im Neubau von Anfang an richtig planen

Barrierefreiheit ist im Neubau kein Zusatz, sondern häufig gesetzliche Pflicht. Wer Kabinenmaße, Bewegungsflächen und Bedienelemente frühzeitig an DIN 18040 und DIN EN 81-70 ausrichtet, vermeidet teure Nachbesserungen und schafft dauerhaft nutzbare Gebäude.

Ratgeber Neubau

Warum Barrierefreiheit frühzeitig zu planen ist

Ob und in welchem Umfang ein Aufzug barrierefrei sein muss, ergibt sich aus dem Bauordnungsrecht der Länder, das auf der Musterbauordnung (MBO) aufbaut, sowie aus der jeweils eingeführten Fassung der DIN 18040. Für öffentlich zugängliche Gebäude gilt DIN 18040-1, für Wohngebäude DIN 18040-2. Beide verweisen für Aufzüge auf die europäische Produktnorm DIN EN 81-70.

Die Anforderungen betreffen nicht nur die Kabine selbst, sondern die gesamte Wegekette: die Bewegungsflächen vor dem Aufzug, die Türbreiten, die Anordnung und Höhe der Bedienelemente sowie die sensorische Erschließung für Menschen mit Seh- oder Höreinschränkung. Da diese Größen den Schacht und die Vorzonen prägen, gehört das Thema in die frühe Planung.

Gebäudeklasse und Pflicht zur Barrierefreiheit nach Landesrecht klären
Erforderliche Kabinengröße nach DIN EN 81-70 bestimmen
Bewegungsfläche vor dem Aufzug von mindestens 1,50 m x 1,50 m sichern
Lichte Türdurchgangsbreite von mindestens 90 cm einplanen
Bedienelemente in erreichbarer Höhe und taktil ausführen
Sensorische Ausstattung wie Sprachansage und optische Anzeige vorsehen

Rechtlicher Rahmen: MBO, DIN 18040 und DIN EN 81-70

Die Pflicht zur Barrierefreiheit entsteht aus dem Bauordnungsrecht. Die Musterbauordnung fordert für bestimmte Gebäude barrierefrei erreichbare Ebenen; die Länderbauordnungen konkretisieren dies. Als anerkannte Regel der Technik wird die DIN 18040 herangezogen, deren jeweils bauaufsichtlich eingeführte Fassung maßgeblich ist.

Für den Aufzug selbst konkretisiert DIN EN 81-70 die Zugänglichkeit für Personen mit Behinderung. Sie definiert Kabinentypen, Türmaße, Anforderungen an Bedienelemente und an die akustische wie optische Information. Zusammen bilden diese Regelwerke den Rahmen, an dem sich die Planung ausrichtet.

  • DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude
  • DIN 18040-2 für Wohnungen und Wohngebäude
  • DIN EN 81-70 als Produktnorm für die Zugänglichkeit von Aufzügen
  • Landesbauordnung als rechtlich verbindliche Grundlage

Kabinenmaße und Bewegungsflächen

DIN EN 81-70 beschreibt Kabinentypen mit definierten Mindestmaßen. Ein häufig geforderter Typ sieht eine nutzbare Kabinengröße von etwa 1,10 m Breite und 1,40 m Tiefe vor, sodass eine Person im Rollstuhl den Aufzug nutzen kann. Größere Kabinentypen erlauben zusätzlich das Wenden oder die Begleitung.

Vor dem Aufzug ist eine ausreichende Bewegungsfläche vorzusehen, damit Rangieren und Wenden möglich sind. DIN 18040 nennt hierfür regelmäßig eine Fläche von mindestens 1,50 m mal 1,50 m. Die lichte Durchgangsbreite der Tür sollte mindestens 90 Zentimeter betragen.

  • Kabinentyp nach erwarteter Nutzung und Wendebedarf wählen
  • Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vor der Tür freihalten
  • Lichte Türbreite von mindestens 90 cm vorsehen
  • Selbsttätig schließende Türen mit ausreichender Offenhaltezeit
  • Haltestellenbündigkeit für stufenlosen Ein- und Ausstieg

Bedienelemente und sensorische Erschließung

Bedienelemente müssen taktil erfassbar, kontrastreich und in erreichbarer Höhe angeordnet sein. DIN EN 81-70 sieht erhabene oder ertastbare Ziffern, eine visuell und taktil erkennbare Kennzeichnung sowie eine hervorgehobene Zielrufebene vor. Die Anordnung ist so zu wählen, dass sie auch aus dem Rollstuhl bedienbar ist.

Zur sensorischen Erschließung gehören eine akustische Ankunftsanzeige beziehungsweise Sprachansage der Etage sowie eine optische Anzeige. Das Zwei-Sinne-Prinzip stellt sicher, dass Informationen sowohl für sehbeeinträchtigte als auch für hörbeeinträchtigte Personen verfügbar sind.

Typische Planungsfehler und wie man sie vermeidet

Häufige Fehler entstehen, wenn Barrierefreiheit erst spät betrachtet wird. Dann sind Schacht oder Vorzone bereits zu knapp, die geforderte Bewegungsfläche fehlt, oder die Kabine wird zu klein dimensioniert. Nachbesserungen sind im Rohbau teuer und manchmal gar nicht mehr möglich.

Als herstellerunabhängiges Ingenieurbüro prüfen wir die Barrierefreiheit gegen die eingeführte Normfassung, bevor der Schacht festgelegt ist. So lassen sich Kabinentyp, Türmaße und Vorzonen widerspruchsfrei mit der übrigen Planung abstimmen, ohne an ein bestimmtes Fabrikat gebunden zu sein.

  • Barrierefreiheit vor Festlegung des Schachtquerschnitts prüfen
  • Vorzonen und Bewegungsflächen mit der Architektur abstimmen
  • Eingeführte Fassung der DIN 18040 im jeweiligen Bundesland beachten
  • Kabinentyp an tatsächliche Nutzung anpassen, nicht am Minimum orientieren

Kernmaße der Barrierefreiheit

Kabine
Häufig geforderter Typ nach DIN EN 81-70 mit etwa 1,10 m Breite und 1,40 m Tiefe für die Rollstuhlnutzung.
Bewegungsfläche
Vor dem Aufzug regelmäßig mindestens 1,50 m x 1,50 m nach DIN 18040 zum Rangieren und Wenden.
Tür und Bedienung
Lichte Türbreite mindestens 90 cm, taktile und kontrastreiche Bedienelemente sowie Zwei-Sinne-Information.
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Häufige Fragen zum barrierefreien Aufzug

Das hängt von Gebäudeart und Landesbauordnung ab. Für öffentlich zugängliche Gebäude und viele Wohngebäude bestehen Anforderungen an die barrierefreie Erreichbarkeit. Maßgeblich ist die im jeweiligen Bundesland eingeführte Fassung der DIN 18040.

DIN EN 81-70 definiert Kabinentypen mit Mindestmaßen. Ein häufig geforderter Typ misst rund 1,10 m in der Breite und 1,40 m in der Tiefe. Für Wendemöglichkeit oder Begleitung sind größere Typen sinnvoll.

DIN 18040-1 regelt öffentlich zugängliche Gebäude, DIN 18040-2 gilt für Wohnungen. Beide stellen unterschiedliche Anforderungen an Bewegungsflächen und Ausstattung, verweisen für den Aufzug jedoch auf DIN EN 81-70.

Informationen werden über mindestens zwei Sinne bereitgestellt, etwa akustisch und optisch. So sind Etagenansage und Anzeige sowohl für sehbeeinträchtigte als auch für hörbeeinträchtigte Personen nutzbar.

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